Einladung zur Jahreshauptversammlung
Liebe Vereinsmitglieder,
aufgrund eines Antrags des Vorstands lade ich erneut zur Jahreshauptversammlung, die am Dienstag, 17. April 2018, um 19:00 Uhr (Einlass ab 18.00 Uhr) in der Sportgaststätte des TSV 1865, Jahnstr. 25, 85221 Dachau, stattfinden wird.
Tagesordnungspunkte:
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Begrüßung
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Feststellung der Beschlussfähigkeit
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Genehmigung der Tagesordnung
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Ehrungen
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Bericht des Vorstandes
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Fragen und Erläuterungen zu den schriftlichen Berichten der Abteilungs- bzw. Ressortleiter
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Bericht des Vorstands Finanzen mit Erläuterungen zur finanziellen Situation
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstands Finanzen
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Entlastung des Gesamtvorstandes
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Vorstellung des Haushaltsplanes für 2018
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Informationen zu aktuellen Themen (u.a. neues Hallenbad)
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Anträge
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Aufnahme des Themas Jugendschutz als Punkt VII in die Vereinsordnung, alle weiteren Punkte verschieben sich um eine Nummer
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Sonstiges
Zu 13 – wir bitten die Jahreshauptversammlung, die folgende Passage zum Thema Jugendschutz in die Vereinsordnung als Punkt VII aufzunehmen:
VII) Jugendschutz
Änderungen in § 72a SGB VIII verfolgen das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Die gesetzliche Neuregelung verpflichtet den Landkreis Dachau mit allen Vereinen, Initiativen etc., die Jugendarbeit im Sinne von § 11 SGB VIII betreiben, Vereinbarungen im Sinne von § 72a SGB VIII abzuschließen.
Inhaltlich ist der Verein verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Es ist geregelt, nur Personen einzusetzen, von denen man sich zu Beginn und in der Regel alle 5 Jahre erneut, ein erweitertes Führungszeugnisse vorlegen lässt.
In der Umsetzung bedeutet dieses für den SVD, dass alle Personen, die im Gesamtvorstand tätig sind, als Übungsleiter unter Vertrag stehen und auch die neu ernannten Vertrauensleute mit Beginn der Tätigkeit bzw. erneut nach Ablauf von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis bzw. eine Negativerklärung vorlegen müssen.
Für den Fall der Nichtvorlage des erweiterten Führungszeugnisses/der Negativerklärung ist die Person mit sofortiger Wirkung von ihren Tätigkeiten im Verein zu suspendieren, zudem hat dies einen Antrag auf Ausschluss aus dem Verein entsprechend (III) zur Folge, der i.d.R. von der Personalverwaltung gestellt wird.
Für den Fall der Nichtvorlage des erweiterten Führungszeugnisses/der Negativerklärung ist die Person mit sofortiger Wirkung von ihren Tätigkeiten im Verein zu suspendieren, zudem hat dies einen Antrag auf Ausschluss aus dem Verein entsprechend (III) zur Folge, der i.d.R. von der Personalverwaltung gestellt wird.
Mit sportlichem Gruß
Rainer Rupprecht
Vorsitzender